- Maße (L x B x H): 290 x 120 x 206
- Startstrom: 0
- Freigabe durch oesterreichsenergie.at: ja - <= 16A Anlage
- Technologie: Wechselrichter
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Steuersatz für Photovoltaikanlagen ab 1. Januar 2024
Welche Erleichterungen im Bereich der Umsatzsteuer enthält das Budgetbegleitgesetz 2024 für Photovoltaikanlagen?
§ 28 Abs. 62 UStG 1994 regelt, dass auf die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren und Installationen von Photovoltaikmodulen befristet ab 1. Jänner 2024 keine Umsatzsteuer mehr anfällt (sogenannter „Nullsteuersatz“ oder „echte Umsatzsteuerbefreiung“).
Voraussetzung ist,
- dass die Engpassleistung der Photovoltaikanlage (insgesamt) nicht mehr als 35 kW (peak) beträgt und
- dass die Photovoltaikanlage durch den Betreiber/die Betreiberin auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden betrieben wird. Hierzu zählen:
o Gebäude, die Wohnzwecken dienen,
o Gebäude, die von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden und
o Gebäude, die von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, genutzt werden.
- Weitere Voraussetzung ist, dass für die betreffende Photovoltaikanlage bis zum 31. Dezember 2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021 in der geltenden Fassung, eingebracht worden ist.
Informationen zu den aktuell zugelassenen Wechselrichtern finden Sie direkt in den Produkteigenschaften oder auf oesterreichsenergie.at
Sollte ein Wechselrichter aktuell eine befristete Zulassung haben, können Sie diesen bedenkenlos verbauen.
Die Befristung der Zulassung bedeutet unmittelbar für den Netznutzer keine Einschränkung. Eine innerhalb des genannten Zeitrahmens nachweislich bestellte oder errichtet PV-Anlage darf auch zu einem späteren Zeitpunkt (nach einem allfälligen Ablauf der Befristung) in Betrieb genommen werden.
Für den Hersteller bzw. Inverkehrbringer bedeutet die Befristung, dass die durch Österreichs Energie übermittelten Nachforderungen (Details im OVE R25 Prüfprotokoll oder auch Details der Software des Wechselrichtertyps) bis zum genannten Zeitpunkt zu erledigen wären.
Im Falle, dass Updates der Software erforderlich sind, müssen diese sehr wohl durch den Errichter einer PV-Anlage bzw. durch den konzessionierten Elektriker nachgezogen werden.
Energiespeicher oder Solarspeicher für Photovoltaikanlagen (PV) in Eigenheim oder Unternehmen
Weitere nützliche Informationen zur Nutzung von Solarspeichern bzw. Stromspeichern für Nutzung von PV-Anlagen als Inselanlage folgen hier in Kürze....